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Begutachtung in Strafverfahren

Unsere aussagepsychologischen Gutachten werden nach den methodischen Standards erstellt, die der BGH mit Urteil vom 30.07.1999 (AZ 1 StR 618 / 98) festgelegt hat. Selbstverständlich berücksichtigen wir bei der Gutachten-erstellung auch neuere methodische Erkenntnisse und aktuelle Forschungs-ergebnisse.

Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist grundsätzlich nicht die Frage nach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft. Es geht vielmehr um die Beurteilung, ob für auf ein bestimmtes Geschehen bezogene Angaben ein Erlebnisbezug angenommen werden kann.

Nach Eingang des Gutachtenauftrags bestätigen wir diesen baldmöglichst und teilen die voraussichtliche Bearbeitungsdauer mit. Da diese von vielen Faktoren abhängt (zum Beispiel ob noch Nachermittlungen nötig sind, Erreichbarkeit der Zeugen, Bereitschaft an der Begutachtung teilzunehmen....) kann die Bearbeitungszeit variieren. Sie beträgt jedoch in der Regel – nach Eingang aller für die Begutachtung erforderlicher Unterlagen – acht bis zwölf Wochen. Wir informieren Sie in solchen Fällen selbstverständlich über den Sachstand. Bei Haftsachen bemühen wir uns um eine bevorzugte Bearbeitung, so dass in Einzelfällen auch mit einer zügigeren schriftlichen Gutachtenerstellung gerechnet werden kann. Auf Wunsch des Auftraggebers nehmen wir auch bereits an der polizeilichen bzw. ermittlungsrichterlichen Vernehmung teil.

Wir treten zeitnah mit den Zeuginnen/Zeugen und/oder deren Familien oder Betreuungspersonen in Kontakt. Die Begutachtungstermine können meist im heimischen Umfeld der Zeugen stattfinden. Auch unsere Praxisräumlichkeiten in München und Regensburg werden für Begutachtungstermine verwendet. Zudem finden Termine bisweilen auch an neutralen Orten (z.B. in Schulen, Heimen, nach Absprache bei Polizeidienststellen) statt.

Für die Begutachtung benötigen wir üblicherweise 2 Termine, wobei diese – je nach Alter des Zeugen und Umfang der Begutachtung – ca. 2 bis 4 Stunden in Anspruch nehmen können.

Im Rahmen der Begutachtung bemühen wir uns zunächst, guten, von Empathie geprägten Kontakt zu den Zeugen herzustellen. Dies geschieht in der Regel in Form von Gesprächen bzw. bei kindlichen Zeugen in Form von spielerischen Interaktionen. Weiterhin werden Daten zum kognitiven Kompetenzniveau der Zeugen erhoben. Darüber hinaus wird bei der Begutachtung eine Exploration zum fraglichen Sachverhalt durchgeführt und die Aussage dokumentiert, wobei Zeugen auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen und über die Freiwilligkeit der Teilnahme an der Begutachtung informiert werden.

Da uns die Problematik etwaiger Falschaussagen bewusst ist, versuchen wir, eine Gesprächsatmosphäre zu schaffen, im Rahmen derer die Rücknahme eventueller früherer falscher Angaben und die Beleuchtung der motivationalen Hintergründe möglich sind.

Nach der Datenerhebung und -auswertung erfolgt zeitnah die Erstellung des schriftlichen Vorgutachtens. Bei besonders eilbedürftigen Angelegenheiten – z.B. bei Haftsachen – kann auch schriftlich oder mündlich eine kurze Voreinschätzung des Ergebnisses mitgeteilt werden. Die endgültige Gutachtenerstattung erfolgt dann nach der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung, bei der wir üblicherweise von Beginn an mit anwesend sind.